Steuerberaterverband e.V. Köln - Regierungsentwurf zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern greift zu kurz – Einbeziehung der Steuerberater unerlässlich

Regierungsentwurf zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern greift zu kurz – Einbeziehung der Steuerberater unerlässlich

„Da der Steuerberater“, so Harald Elster, Präsident des Steuerberater-Verbandes Köln, „wie auch die Berufsgruppen der Anwälte, Journalisten und Ärzte – sehr vertraulich zu behandelnde Informationen und einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Mandanten erhält, ist er zu Verschwiegenheit verpflichtet. Seine Vertrauensstellung sollte“, fordert Elster, „auch durch die Gesetzeslage geschützt werden.“ Dies ist nach Ansicht Elsters bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Steuerberater haben im Übrigen exakt die gleichen Berufspflichten zu beachten, die auch bei den Rechtsanwälten gelten.

Der aktuelle Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ vom 17.12.2009 sieht lediglich vor, die bereits im Koalitionsvertrag in Aussicht genommene Gleichstellung von Rechtsanwälten mit den bisher in § 160a Abs.1 Strafprozessordnung (StPO) geschützten Berufsgruppen der Strafverteidiger, Geistlichen und Abgeordneten zu erreichen. Keine unmittelbare Berücksichtigung findet allerdings die ebenfalls im Koalitionsvertrag bekundete Absicht der Regierungsparteien, auch die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a Abs.1 StPO zu prüfen.

Der Gesetzgeber ist insoweit aufgefordert, die angekündigten Schritte nunmehr zügig und in einem einzigen Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Der vorliegende Entwurf verkennt, dass neben den genannten Berufsgruppen auch das Vertrauensverhältnis der Steuerberater und anderer Berufsgeheimnisträger zu ihren Mandanten eines dringenden Schutzes vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, um eine freie und ungehinderte Kommunikation garantieren zu können. Bislang greift für Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger gemäß § 160 Abs.2 StPO lediglich ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Kriterien, die Mandanten und Berufsgeheimnisträgern Rechtssicherheit bieten, nennt das Gesetz jedoch nicht.

Der Steuerberater-Verband Köln wird sich gemeinsam mit dem DStV mit aller Kraft dafür einsetzen, eine Einbeziehung der Steuerberater in den absoluten Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen nach § 160a Abs.1 StPO zu erreichen. Die Regierung ist aufgefordert, ihren Ankündigungen zügig auch Taten folgen zu lassen.

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