Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geschieht. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung vom 23.2.2010 (Az.
VII R 24/09) für die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ bestätigt und ist damit der Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz
(Urteil vom 12.11.2008, 2 K 1569/08) gefolgt. Der DStV begrüßt die Entscheidung des BFH ausdrücklich, da sie die Zulässigkeit von privatrechtlich verliehenen
Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater bestätigt und damit die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufs stärkt.
Nicht erlaubt ist es nach
Ansicht des BFH allerdings, die Fachberaterbezeichnungen des DStV als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Steuerberatertitel, zu verwenden. Dem stehe § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG entgegen. Für die gebotene Abgrenzung, wann es sich um einen „Zusatz“ handelt, ist in
Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise (Stbg. 5/2008, S. 222) darauf abzustellen, ob die
Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist - bei
Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste.
Weitere Informationen zum Fachberaterkonzept des DStV sowie praktische
Hinweise zur Gestaltung von Briefbögen und Visitenkarten sind im Internet unter www.dstv.de in der Rubrik
„Für-die-Praxis/Fachberater“ abrufbar.
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