Das Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 13/09) erklärt die ab 2007 geltende rigide Einschränkung des steuerlichen Abzugs für grundgesetzwidrig, wonach das
Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden kann, wenn es den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ des Steuerpflichtigen bildet.
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht das faktische Abzugsverbot des häuslichen Arbeitszimmers wieder aufgehoben. Bis einschließlich 2006 konnten
Berufstätige die Aufwendungen für die eigenen Räumlichkeiten - sachgerecht - auch dann geltend machen, wenn etwa dem Lehrer in der Schule kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Mit der weiteren Einschränkung ab 2007 hat der Gesetzgeber nun die verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung und
Missbrauchsbekämpfung deutlich überschritten.
Die Neuregelung wurde zudem rückwirkend - wie zuletzt bei der Pendlerpauschale - für verfassungswidrig erklärt. Damit wurde der Legislative erneut klar
aufgezeigt, dass sie einen Verfassungsverstoß nicht billigend in Kauf nehmen kann, in der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht werde den Gesetzgeber nur für
die Zukunft zu einer Neuregelung verpflichten.
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