Das Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 13/09) erklärt die ab 2007 geltende rigide Einschränkung des steuerlichen Abzugs für grundgesetzwidrig, wonach das
Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden kann, wenn es den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ des Steuerpflichtigen bildet.
Mit
dieser Entscheidung hat das Gericht das faktische Abzugsverbot des häuslichen Arbeitszimmers wieder aufgehoben. Bis einschließlich 2006 konnten Berufstätige
die Aufwendungen für die eigenen Räumlichkeiten - sachgerecht - auch dann geltend machen, wenn etwa dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung stand. Mit der weiteren Einschränkung ab 2007 hat der Gesetzgeber nun die verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung und Missbrauchsbekämpfung
deutlich überschritten.
Die Neuregelung wurde zudem rückwirkend - wie zuletzt bei der Pendlerpauschale - für verfassungswidrig erklärt. Damit wurde
der Legislative erneut klar aufgezeigt, dass sie einen Verfassungsverstoß nicht billigend in Kauf nehmen kann, in der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht
werde den Gesetzgeber nur für die Zukunft zu einer Neuregelung verpflichten.
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