Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) hat gegenüber dem DStV bestätigt, dass Steuerberater, die im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung
für ihren Mandanten unmittelbar in Zahlungsvorgänge eingebunden sind, keiner Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedürfen. Die Annahme von
Geldern auf Konten zur Weiterleitung an Dritte stelle dann kein Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG dar, wenn die Tätigkeit im Rahmen der
Berufsausübung gelegentlich erbracht werde und durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften außerhalb des ZAG oder Standesregeln geregelt sei.
Die BAFin bestätigt damit die Rechtsauffassung des DStV, der das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des Steuerberaters im Sinne des § 8 Abs. 1 ZAG in
diesem Fall stets verneint hatte. Bereits der Gesetzgeber sei offenkundig nicht von einer Erlaubnispflicht für Steuerberater in diesem Bereich ausgegangen, da
er den gewerblichen Charakter der Zahlungsdienstleistung dadurch betont habe, dass allein juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften in den
Regelungsbereich des ZAG aufgenommen wurden, die große Mehrzahl der Berufsangehörigen allerdings als Einzelberater oder in der Rechtsform der
Personengesellschaft tätig sind.
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