"Beware tax collector": Liberty Pole, Mount Vernon, Washington D.C.


Tischfußball nicht gemeinnützig

Anerkennung von Tischfußball als Sport i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist Tischfußball kein Sport i.S. des Gemeinnützigkeitsrechts.

Hessisches Ministerium der Finanzen , S-0171 A - 192 - II 4a; bek. OFD Frankfurt am Main S-0171 A - 170 - St 53 vom 26.09.2007; koordinierter Ländererlass v. 23.08.2007, LEXinform 523105; DStR 2007, 2214


Außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen, kann auf Antrag der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. (Beispiele: Krankheitskosten, Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung)

Einlagerung von Nabelschnurblut ist keine außergewöhnliche Belastung, da keine akute Krankheit behandelt wird. Vorbeugende Maßnahmen sind nicht zwangsläufig. Aufwendungen für eine Wasserpumpe sind keine außergewöhnliche Belastung, da Bauherren häufig von Feuchtigkeit betroffen sind.

Behindertengerechte Umbauten können im Einzelfall außergewöhnliche Belastungen darstellen. Hier: Rollstuhl gerechte Nutzbarkeit der Immobilie sicherstellen (FG Rheinland-Pfalz)!


Abmagerungskur nur mit Attest abzugsfähig – Der Festtagsspeck muss weg

Die Kosten für eine Abmagerungskur beim Krankheitsbild Adipositas können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Doch nicht jede Abmagerungskur ist medizinisch zwingend und daher gilt auch hier:

Notwendigkeit der Maßnahme muss vorher durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden. Achtung: im vorliegenden Fall wurden die Kosten in einem Jahr anerkannt und im folgenden Jahr nicht – es lässt sich also kein Rechtsanspruch aus dem Abzug in einem Jahr ableiten, wenn die sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Achtung: Die Kosten für Diätverpflegung sind grundsätzlich nicht abziehbar – aber einen Versuch ist es Wert.

Vgl. BFH, Urt. v. 29.5.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, S. 1865:
1. Der Krankheitswert von Adipositas kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.

2. Der Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme am Optifast-Programm als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ihre medizinische Notwendigkeit durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird.


Steuerhinterziehungserklärung (PDF)


Schutz gegen Mobilfunkwellen

Bei notwendigen Schutzmassnahmen gegen MCS (Multiple Chemische Übersensibilität) ist nur dann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Maßnahmen eingeholtes technisches Gutachten und eine amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.

FG Rheinland Pfalz, Urt. v. 16.01.2007

TIPP: Bei der Durchführung von Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen stehen, prüfen ob ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage kommt. Dann ggf. amtsärztliches Attest beantragen.

Der BFH dazu: Die Gesundheitsgefährdung durch einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B. asbesthaltige Außenfassade) ist vor Durchführung der Abwehr und Sanierungsmaßnahme von einer amtlichen Stelle und ggf. durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.


Fällen von Birken wegen Allergie des Minderjährigen Kindes

Die Kosten für das Fällen von Birken wegen einer Allergie des Minderjährigen Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.

Notwendigkeit der Maßnahme muss vorher durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden. Ausnahmsweise kann dieses Attest auch nachgereicht werden, wenn objektiv klar ist und anhand apparatemedizinischer Untersuchungen nachgewiesen wird, dass es eine entsprechende allergische Reaktion gegeben hat. Achtung: nachträgliches Attest ist die Ausnahme. Wer solche Maßnahmen plant = VORHER zum Amtsarzt!!!!!


Umsatzsteuerliche Behandlung der von den Benutzern freiwillig gegebenen "Toilettengroschen"

1. Ein Unternehmer, der es übernommen hat, Toilettenanlagen in Kaufhäusern und Einkaufszentren zu warten und zu reinigen, erbringt Leistungen nicht gegenüber den Kunden, die die Toiletten benutzen, sondern gegenüber den Betreibern der Kaufhäuser und Einkaufszentren, in denen sich die Toilettenanlagen befinden.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Toilettenbenutzern ohne verbale Aufforderung seitens des Personals freiwillig in eine dafür bereitstehende Schale eingelegten "Toilettengroschen", auf deren Herausgabe die Auftraggeber verzichten, steuerpflichtiges Entgelt für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2008, 7-V-7342/07; Beschwerde eingelegt (BFH XI B 74/08, LEXinform 5006781


Und zum Schluss: ein Auszug aus einem Vortrag zur Abgeltungssteuer 2008 (Powerpoint-Datei)