Wir über uns - Berufsverbände

Manch einer wird sich fragen, wozu es neben den Kammern noch Verbände geben muss (und umgekehrt). Zur unterschiedlichen Aufgabenstellung und Wirkungsweise von Kammern und Verbänden folgende schematische und daher vereinfachende Darstellung:

Kammern

  • beruhen auf Gesetz (StBerG, BRAO, WPO);
  • sind Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  • nehmen vom Staat übertragene, hoheitliche Funktionen wahr, darunter auch gesetzlich normierte Mitwirkungsrechte in berufstandsrelevanten Gesetzgebungsverfahren;
  • erfüllen Katalogaufgaben (allerdings aufgrund von Generalklauseln in einem sehr weiten Umfange, sog. »dynamisches« Aufgabenverständnis, vgl. hierzu BGH v. 18.12.1995, AnwBl 1996, S.284f.; kritisch Redeker, Grundfragen einer Reform des Berufsrechts der freien Berufe, Bonn 1993, passim; Kleine-Cosack, BRAO, §62 Rz.5ff, §175 Rz.l, §176 Rz.4, §177 Rz.3f.; enger auch BVerwG v. 10.6.1987, NJW 1987, S.337);
  • es besteht Pflichtmitgliedschaft;
  • erfüllen öffentliche Aufgaben, vor allem Berufsaufsicht, Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und Streitschlichtung.
  • bedienen sich im Normalfall hoheitlicher Mittel;
  • stehen unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht und unterliegen z.T. der Aufsicht ihrer Mitglieder;
  • sind berufen zur Erfüllung der ihnen vom Staat zugewiesenen Aufgaben und zur Wahrung der Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder;
  • sind also: gesetzliche Selbstverwaltungskörperschaften mit Pflichtaufgaben und Pflichtmitgliedern

Verbände

  • beruhen auf Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (Vereinigungsfreiheit);
  • sind eingetragene Vereine;
  • erfüllen von ihren Mitgliedern festgelegte, gesetzlich zulässige Funktionen, darunter auch Mitwirkung an der Gesetzgebungsarbeit,
  • sind grundsätzlich für alle von ihrem Satzungszweck umfaßten (nichthoheitlichen) Aufgaben zuständig, insbesondere für die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder; sie dürfen deshalb z.B. auch steuerpolitisch Stellung beziehen, während sich die Kammern - ihrer hoheitlichen Stellung gemäß - i.d.R. auf Stellungnahmen zur Schlüssigkeit und Praktikabilität von steuerlichen Gesetzentwürfen beschränken;
  • die Mitgliedschaft des einzelnen ist freiwillig;
  • erfüllen private Aufgaben, vor allem Fortbildung, Arbeitshilfen und Unterstützung bei der Qualitätssicherung.
  • bedienen sich ausschließlich privater Mittel;
  • unterliegen z.T. der Aufsicht ihrer Mitglieder;
  • sind berufen zur Förderung der Belange ihrer Mitglieder (unter Berücksichtigung der Interessen des Berufsstands insgesamt);
  • sind also: private Interessenvertreter mit freiwilliger Mitgliedschaft und Dienstleistungsfunktion

Zu unterscheiden sind Kammern und Verbände auf regionaler Ebene und jeweilige Dachorganisationen auf Bundesebene.